8 Bewährungs- und Vollzugsdienste, eingereicht hat. Ohne diese ergänzenden Ausführungen wäre die Beschwerde zwar nicht vollumfänglich abgewiesen, indessen der vorinstanzliche Entscheid bloss unwesentlich abgeändert worden. Der Beschwerdeführer hat daher die vollen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, zu tragen. 7.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).