7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er kostenpflichtig wird. An diesem Kostenentscheid ändert der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2026 eine ergänzende Begründung des Amtes für Justizvollzug,