Hinsichtlich der künftigen konkreten Ausgestaltung des Kontaktrechts zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern werden sich die betroffenen Straf(verfolgungs)- und die involvierten Zivilbehörden abzusprechen haben. Es wird zu gegebener Zeit zu prüfen sein, welche spezifischen Haftgründe noch vorliegen und welche Kontaktmöglichkeiten unter den entsprechenden Umständen möglich sein werden. Entsprechend wird spätestens dannzumal die Frage der erforderlichen Ersatzmassnahmen erneut zu prüfen sein.