Daran ändert nichts, dass das bisher angeordnete Rayonverbot seit seiner Anordnung am 18. September 2025 vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen eingehalten wurde. Es geht nicht um die Frage, ob sich der Beschwerdeführer bisher an die auferlegten Ersatzmassnahmen gehalten hat, sondern welche Ersatzmassnahmen zur Gewährung des Opferschutzes notwendig, verhältnismässig und zumutbar sind. Hinsichtlich der künftigen konkreten Ausgestaltung des Kontaktrechts zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern werden sich die betroffenen Straf(verfolgungs)- und die involvierten Zivilbehörden abzusprechen haben.