Schliesslich sind sie auch zumutbar, da sie dem Beschwerdeführer weder die freie Bewegung noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den Aufbau und das Ausleben sozialer Beziehungen in einem unverhältnismässigen Umfang verunmöglichen. Die Massnahmen tragen damit sowohl dem gewichtigen Interesse des Opferschutzes als auch dem strafprozessualen Grundsatz Rechnung, wonach Ersatzmassnahmen verhältnismässig sein müssen. Daran ändert nichts, dass das bisher angeordnete Rayonverbot seit seiner Anordnung am 18. September 2025 vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen eingehalten wurde.