Die angeordneten räumlichen Beschränkungen stehen einer entsprechenden sozialen und beruflichen Neuorientierung im Kanton Bern nicht entgegen. 6.4 Die genannten Auflagen erweisen sich in ihrer Gesamtheit als geeignet, um der unbestrittenermassen weiterhin bestehenden Kollusions- und Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen, und sind zur Gewährleistung eines effektiven Opferschutzes auch erforderlich. Schliesslich sind sie auch zumutbar, da sie dem Beschwerdeführer weder die freie Bewegung noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den Aufbau und das Ausleben sozialer Beziehungen in einem unverhältnismässigen Umfang verunmöglichen.