Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm der Besuch der Bewährungshilfe im Kanton I.________ (Kanton) nicht weiter diene, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn ausserhalb des erweiterten Rayons und damit insbesondere auch im übrigen deutschsprachigen Teil des Kantons Bern stehen ihm weiterhin die entsprechenden Möglichkeiten offen, Wohnsitz zu nehmen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die angeordneten räumlichen Beschränkungen stehen einer entsprechenden sozialen und beruflichen Neuorientierung im Kanton Bern nicht entgegen.