7 dend. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit innerhalb des erweiterten Rayons ist mit Blick auf die massgeblichen Interventionszeiten nicht möglich. Ein derartiges Arbeitsverbot erscheint verhältnismässig, zumal es dem Beschwerdeführer hinreichende Möglichkeiten lässt, einer Erwerbstätigkeit ausserhalb dieses Gebietes nachzugehen. Eine berufliche Perspektivenlosigkeit, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, geht damit nicht automatisch einher. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm der Besuch der Bewährungshilfe im Kanton I.______