Das Schreiben des Amtes für Justizvollzug vom 13. Januar 2026 zeigt mit Blick auf das massgebliche Kriterium der Interventionszeiten in nachvollziehbarer Weise auf, aus welchen Gründen sich die Ausweitung des Rayons aus Sicht des Opferschutzes aufdrängt. Entsprechend erscheint es sachgerecht und verhältnismässig, den Beschwerdeführer auch an der Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im gesamten erweiterten Rayon zu hindern, ohne ihm die freie Wohnsitzwahl insgesamt zu entziehen. 6.2 Aus denselben Überlegungen rechtfertigt sich ein im Resultat faktisches Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im erweiterten Rayon.