6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht nicht rechtsgenüglich geltend, wieso er sich zwingend innerhalb des erweiterten Rayons aufzuhalten hat. Er legt in seiner Beschwerde nicht substantiiert dar, aus welchen zwingenden persönlichen, beruflichen und sozialen Gründen er auf einen dauerhaften Aufenthalt, die Begründung eines Wohnsitzes oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit innerhalb des erweiterten Rayons angewiesen ist. Insbesondere lässt er in seiner Beschwerde offen, welche spezifischen (sozialen) Bedürfnisse oder Verpflichtungen seinen dauerhaften Bezug zum erweiterten Rayon erforderlich machen.