Dabei müsse jedoch beachtet werden, dass das von der KESB bestellte Gutachten einen völlig anderen Fokus beschlage als die angeordneten Ersatzmassnahmen im hängigen Strafverfahren, gehe es dort doch, stark zusammengefasst, um die Erziehungsfähigkeit der Eltern ihren vier Kindern gegenüber, also um eine für die längerfristige Anordnung des Sorge- und Obhutsrechts der Eltern dienende Grundlage. Demgegenüber gehe es im vorliegenden Verfahren um den Anspruch auf bestmögliche Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der betroffenen Personen, mithin um den Schutz vor körperlichen und psychischen Übergriffen mit strafrechtlichen Kompo-