Andererseits sei die Festsetzung des neuen Rayons unter Einbezug der Interventionszeiten der Polizei erfolgt. Wie das Amt für Justizvollzug in seinen Ausführungen vom 13. Januar 2026 festhalte, handle es sich beim Antrag vom 2. Dezember 2025 um ein anhand einzelfallspezifischer Komponenten errechnetes Rayon, welches den Opferschutz wahre. Weiter lasse sich nicht abstreiten, dass das vergrösserte Rayon mit den Empfehlungen der beiden Gutachten in gewisser Diskrepanz stehen möge.