6 Justizvollzug am 13. Januar 2026 eine klärende Stellungnahme eingereicht. Anders als in der Beschwerde dargelegt, habe sich der Antrag auf Erweiterung des Rayons einerseits auf detaillierte Berechnungen der Kantonspolizei Bern unter Berücksichtigung aller Annäherungsoptionen der Zielperson an den Wohnort der Schutzpersonen, die Schulen und den Ausbildungsort im konkreten Fall gestützt. Andererseits sei die Festsetzung des neuen Rayons unter Einbezug der Interventionszeiten der Polizei erfolgt.