Auch die weiteren seitens der Verteidigung in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2025 vorgebrachten Gründe (insbesondere soziale Isolation, berufliche Perspektivlosigkeit und Entwurzelung sowie empfohlene Beratungsgespräche) hätten nach wie vor Bestand und liessen eine Vergrösserung des Rayons als unzumutbar erscheinen. Eine Ausdehnung dessen stelle daher einen ungerechtfertigten, massiven Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familie und die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers dar und sei daher abzulehnen. 5.3