Entsprechend führe eine Vergrösserung des Rayons zu einer faktischen Verunmöglichung des gutachterlich eindeutig empfohlenen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Auch die weiteren seitens der Verteidigung in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2025 vorgebrachten Gründe (insbesondere soziale Isolation, berufliche Perspektivlosigkeit und Entwurzelung sowie empfohlene Beratungsgespräche) hätten nach wie vor Bestand und liessen eine Vergrösserung des Rayons als unzumutbar erscheinen.