Der Opferschutz sei nicht als zulässiges Ziel in eine Abwägung einbezogen, sondern absolut gesetzt worden und damit habe man jegliche Gegeninteressen verdrängt. Im Weiteren sei dem Zwangsmassnahmengericht zuzustimmen, dass das Gutachten und seine ergänzenden Ausführungen im Rahmen des Kindesschutzverfahrens der freien richterlichen Beweiswürdigung unterlägen; das Regionalgericht dürfe aber in Fachfragen nur aus triftigen Gründen vom Gutachten abweichen und müsse dies begründen. Hinweise darauf seien vorliegend nicht zu sehen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die gutachterlichen Empfehlungen entsprechend übernommen würden.