Zumutbarkeit werde nicht in Abrede gestellt, dass der Opferschutz ein berechtigtes und wichtiges Interesse darstelle. Es sei jedoch festzuhalten, dass mit der Beibehaltung des ursprünglichen Rayons der Opferschutz gerade nicht ignoriert oder ausgehebelt werde. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich mit den geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Es sei jegliche Abwägung der kollidierenden Interessen im Einzelfall unterlassen worden. Der Opferschutz sei nicht als zulässiges Ziel in eine Abwägung einbezogen, sondern absolut gesetzt worden und damit habe man jegliche Gegeninteressen verdrängt.