Vielmehr sei gerade in diesem Fall eine genaue Dokumentation und Überprüfung zu verlangen, um eine Praxis für zukünftige Fälle zu entwickeln. Das ausgedehnte Rayon sei als Ersatzmassnahme nicht geeignet, da dadurch im vorliegenden Fall keine zusätzliche Gefahrenreduktion ersichtlich bzw. belegt sei. Zudem erscheine es auch nicht erforderlich, da die bestehenden Ersatzmassnahmen durch den Beschwerdeführer wirksam eingehalten worden seien. Die Ausdehnung des Rayon sei entsprechend aufzuheben. Betreffend Zumutbarkeit werde nicht in Abrede gestellt, dass der Opferschutz ein berechtigtes und wichtiges Interesse darstelle.