Ohne Offenlegung der Grundlagen für die beantragte Ausdehnung werde dem Beschwerdeführer diesbezüglich faktisch jegliche Verteidigungsmöglichkeit genommen, was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche. Es werde auch nicht weiter ausgeführt, weshalb auf die ursprüngliche Berechnung der Kantonspolizei nicht mehr abgestellt werden könne. Diese Haltung erstaune nicht, da eine entsprechende Begründung schlichtweg nicht möglich sei, würden hierzu doch gerade die von der Verteidigung geforderten Unterlagen und Berechnungen fehlen.