5 de, komme das Zwangsmassnahmengericht seiner Aufgabe, die Eignung und Erforderlichkeit der Ausdehnung eigenständig zu prüfen, schlichtweg nicht nach – die richterliche Kontrolle von Ersatzmassnahmen werde zur reinen Formsache. Ohne Offenlegung der Grundlagen für die beantragte Ausdehnung werde dem Beschwerdeführer diesbezüglich faktisch jegliche Verteidigungsmöglichkeit genommen, was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche.