Der Beschwerdeführer ist mit Ausdehnung des Rayon-Gebietes nicht einverstanden. Diesbezüglich bringt er vor, dass sich das Zwangsmassnahmengericht mit dem zentralen Einwand der Verteidigung nicht auseinandergesetzt habe, wonach der Antrag des Amts für Justizvollzug vom 2. Dezember 2025 keinen erkennbaren Bezug zum konkreten Fall herstelle und lediglich allgemeine, nicht überprüfbare und unbelegte Aussagen sowie abstrakte Polizeierfahrungen enthalte und für die Erforderlichkeit der Ausdehnung des Rayons konkrete Belege/Berechnungen benötigt würden. Indem lediglich auf den Antrag des Amts für Justizvollzug abgestellt wer-