Der genügende und bestmögliche Opferschutz sei höher als die von der Verteidigung geltend gemachten Interessen zu gewichten, weshalb eine Anpassung des Rayons auch diesbezüglich als verhältnismässig zu qualifizieren sei. Auch die Ausführungen der Verteidigung betreffend das verfassungsmässige Recht auf Familie des Beschwerdeführers seien nicht dienlich, um die notwendige Anpassung des Rayons in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Angesichts der Überweisung des Kindesschutzverfahrens an das zuständige Regionalgericht habe dieses sodann über die effektive Besuchsregelung etc. zu entscheiden.