Zudem seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von der entsprechenden Expertenmeinung des Bedrohungsmanagements und des Amtes für Justizvollzug zu rechtfertigen vermöchten, zumal die Vergrösserung des Rayons aus polizeilicher Sicht betreffend den Opferschutz erforderlich sei. Der genügende und bestmögliche Opferschutz sei höher als die von der Verteidigung geltend gemachten Interessen zu gewichten, weshalb eine Anpassung des Rayons auch diesbezüglich als verhältnismässig zu qualifizieren sei.