Die Abänderung des Rayons erscheine notwendig, um einen wirksamen Opferschutz zu gewährleisten, da ein solcher nur gewährt werden könne, wenn das Rayon eine gewisse, deutlich ausgebaute Mindestgrösse aufweise. Zudem seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von der entsprechenden Expertenmeinung des Bedrohungsmanagements und des Amtes für Justizvollzug zu rechtfertigen vermöchten, zumal die Vergrösserung des Rayons aus polizeilicher Sicht betreffend den Opferschutz erforderlich sei.