Es handle sich um einen Pilotfall im Kanton Bern, weshalb eine gewisse nachträgliche Justierung des entsprechenden Rayons nachvollziehbar erscheine und folglich nicht strikt auf die erste Berechnung/Beurteilung der Kantonspolizei Bern und des Bedrohungsmanagements abgestellt werden könne – selbst wenn sich der Beschwerdeführer bis anhin an das bestehende Rayonverbot gehalten habe. Die Abänderung des Rayons erscheine notwendig, um einen wirksamen Opferschutz zu gewährleisten, da ein solcher nur gewährt werden könne, wenn das Rayon eine gewisse, deutlich ausgebaute Mindestgrösse aufweise.