5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid vom 24. Dezember 2025 führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass die Ausführungen des Amtes für Justizvollzug vom 2. Dezember 2025 zur Beurteilung ausreichten und keine weiteren Belege benötigt würden. Es handle sich um einen Pilotfall im Kanton Bern, weshalb eine gewisse nachträgliche Justierung des entsprechenden Rayons nachvollziehbar erscheine und folglich nicht strikt auf die erste Berechnung/Beurteilung der Kantonspolizei Bern und des Bedrohungsmanagements abgestellt werden könne – selbst wenn sich der Beschwerdeführer bis anhin an das bestehende Rayonverbot gehalten habe.