Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom gleichen Tag habe J.________ ausgesagt, sie sei durch den Beschwerdeführer seit Januar 2025 wieder vermehrt geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Ebenso seien die Kinder geschlagen worden. Bei dem Übergriff vom 22. März 2025 habe der Beschwerdeführer zuerst den Sohn F.________ und dann J.________ geschlagen. Den Sohn habe er am Hals gepackt, ihn mit Füssen getreten und mit der Hand geschlagen. Daraufhin habe er J.________ mehrfach mit den Fäusten geschlagen und am Hals gepackt, wobei sie Prellungen und Rötungen am Hals, blaue Flecken an den Ohren und Schluckprobleme davongetragen habe.