O., N. 47 zu Art. 237 StPO). 4. Betreffend Sachverhalt kann vorab auf die Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 328 vom 21. Juli 2025 verwiesen werden (vgl. E. 3): Dem Beschwerdeführer wird Vergewaltigung und häusliche Gewalt vorgeworfen. Zum Sachverhalt kann auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2025 inkl. Beilagen verwiesen werden. Daraus geht hervor, schon am 22. August 2024 sei von J.________ eine Meldung betreffend häusliche Gewalt durch ihren Ehemann, den Beschwerdeführer, eingegangen. Daraufhin sei ein Strafverfahren eröffnet worden.