In allen Konstellationen wird die Wirksamkeit der Massnahme ganz allgemein von der Intensität ihrer Kontrolle abhängen. Hier drängt sich deshalb ganz besonders eine elektronische Überwachung bzw. eine Kombination mit weiteren Ersatzmassnahmen auf (bspw. mit Meldepflicht, Kontaktsperre etc.). Entscheidend für eine griffige Kontrolle ist, dass die Ein- und Ausgrenzung in der Ersatzmassnahmenanordnung (mithilfe eines Plans, einer Karte) so präzis umschrieben ist, dass die beschuldigte Person ihr Verhalten genau danach ausrichten kann und die Strafbehörden einen Verstoss dagegen klar beurteilen können (MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N. 47 zu Art.