Kantonale Gewaltschutzgesetze kennen vergleichbare, polizeiliche Schutzmassnahmen, die mit Ersatzmassnahmen kombinierbar sind bzw. durch strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben werden. Bei Kollusionsgefahr kann eine Ein- oder Ausgrenzung dann in Frage kommen, wenn die Beeinflussung eines Personalbeweismittels durch physische Kontaktaufnahme zu befürchten steht (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 45 f. zu Art. 237 StPO). In allen Konstellationen wird die Wirksamkeit der Massnahme ganz allgemein von der Intensität ihrer Kontrolle abhängen.