3 Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung). Sinnvoll erscheint eine Ausgrenzung insb. bei befürchteten Delikten im Rahmen häuslicher Gewalt. Hier wird der beschuldigten Person untersagt, das Haus des (potentiellen) Opfers und ein klar definiertes Rayon darum herum zu betreten. Kantonale Gewaltschutzgesetze kennen vergleichbare, polizeiliche Schutzmassnahmen, die mit Ersatzmassnahmen kombinierbar sind bzw. durch strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben werden.