BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO). Streitig ist vorliegend die Ausdehnung des Gebiets, für welches das Rayonverbot gilt, wodurch der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.