Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Es wurden keine Schlussbemerkungen eingereicht.