Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 teilte das Zwangsmassnahmengericht den Verzicht auf eine Stellungnahme mit und reichte die Vorakten (KZM 25 684, KZM 1313, KZM 25 1959 sowie KZM 25 2648) ein. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.