2 1.2 Gegen die Ausdehnung des Rayonverbots (Dispositivziffer 1.2.) erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2026 (Posteingang: 9. Januar 2026) Beschwerde bei der Beschwerdekammer und stellte folgende Anträge: Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Dezember 2025 sei insofern anzupassen, als dass die Ausdehnung des Rayons gemäss Ziff. 1.2 aufgehoben und auf das ursprüngliche Rayon zurückgesetzt wird. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Bern.