Mit Entscheid vom 29. September 2025 (KZM 25 1959) wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung von bis am 24. Dezember 2025 befristeter Ersatzmassnahmen mit Androhung der Wiederverhaftung im Falle deren Verletzung aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2025 verlängerte und änderte das Zwangsmassnahmengericht folgende Ersatzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang von drei Monaten, d.h. bis am 24. März 2026: 1.1. A.________ wird im Sinne eines Kontaktverbotes weiterhin untersagt: 1.1.1. Sich seiner Ehefrau näher als 200 m anzunähern; 1.1.2.