Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde, welche mit Beschluss vom 21. Juli 2025 abgewiesen wurde (BK 25 328). Mit Entscheid vom 29. September 2025 (KZM 25 1959) wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung von bis am 24. Dezember 2025 befristeter Ersatzmassnahmen mit Androhung der Wiederverhaftung im Falle deren Verletzung aus der Untersuchungshaft entlassen.