Mit Entscheid vom 27. März 2025 (KZM 25 684) ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 24. Juni 2025, die Untersuchungshaft an. Mit Entscheid KZM 1313 vom 23. Juni 2025 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2025 abgewiesen und gleichzeitig das Haftverlängerungsgesuch vom 16. Juni 2025 gutgeheissen, womit die Untersuchungshaft bis am 24. September 2025 verlängert wurde.