Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 5 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung und Abänderung der Ersatzmassnahmen Strafverfahren wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverlet- zung, Drohung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 24. Dezember 2025 (KZM 25 2648) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertei- digt durch Rechtsanwältin B.________, ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, Drohung etc. Mit Entscheid vom 27. März 2025 (KZM 25 684) ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 24. Juni 2025, die Untersuchungshaft an. Mit Entscheid KZM 1313 vom 23. Juni 2025 wur- de das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2025 abge- wiesen und gleichzeitig das Haftverlängerungsgesuch vom 16. Juni 2025 gutge- heissen, womit die Untersuchungshaft bis am 24. September 2025 verlängert wur- de. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Beschwerde, welche mit Beschluss vom 21. Juli 2025 abgewie- sen wurde (BK 25 328). Mit Entscheid vom 29. September 2025 (KZM 25 1959) wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung von bis am 24. Dezember 2025 be- fristeter Ersatzmassnahmen mit Androhung der Wiederverhaftung im Falle deren Verletzung aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2025 verlängerte und änderte das Zwangsmassnahmengericht folgende Ersatz- massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang von drei Monaten, d.h. bis am 24. März 2026: 1.1. A.________ wird im Sinne eines Kontaktverbotes weiterhin untersagt: 1.1.1. Sich seiner Ehefrau näher als 200 m anzunähern; 1.1.2. Sich den vier gemeinsamen Kindern, D.________, E.________, F.________, und G.________, näher als 200 m anzunähern (ausgenommen sind die von den Behörden angeordneten Kontakte / Besuche); 1.1.3. Mit der Ehefrau direkt oder durch von ihm beauftragte Dritte Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (ausgenommen sind Kontakte via Parteianwälte und -anwältinnen oder Behörden); 1.1.4. Mit den Kindern direkt oder durch von ihm beauftragte Dritte Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (ausgenommen sind die von den Behörden angeordneten Kontakte). 1.2. A.________ wird im Sinne eines Rayonverbotes untersagt (Abänderung), sich im rot markierten Bereich des beiliegenden Kartenauszugs aufzuhalten (vgl. nachfolgende Seite 8). 1.3. Es wird für A.________ weiterhin Bewährungshilfe angeordnet. A.________ wird verpflichtet, mit der zuständigen Person des Amtes für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, zu- sammenzuarbeiten, den Anweisungen Folge zu leisten und zu regelmässigen Gesprächen zu er- scheinen. 1.4. A.________ wird weiterhin verpflichtet, unter Mithilfe der Bewährungshilfe am Lernprogramm der H.________ (Kanton) Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt, bzw. Gewaltberatung im I.________ (Kanton) teilzunehmen. […] 2 1.2 Gegen die Ausdehnung des Rayonverbots (Dispositivziffer 1.2.) erhob der Be- schwerdeführer am 8. Januar 2026 (Posteingang: 9. Januar 2026) Beschwerde bei der Beschwerdekammer und stellte folgende Anträge: Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Dezember 2025 sei insofern anzupassen, als dass die Ausdehnung des Rayons gemäss Ziff. 1.2 aufgehoben und auf das ur- sprüngliche Rayon zurückgesetzt wird. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Bern. Im Falle der Abweisung seien die Kosten zur Hauptsache zu schlagen und durch das urteilende Gericht zu verteilen. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnah- mengericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 teilte das Zwangsmassnahmengericht den Verzicht auf eine Stellungnahme mit und reichte die Vorakten (KZM 25 684, KZM 1313, KZM 25 1959 sowie KZM 25 2648) ein. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 ver- zichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Ta- gen einzureichen seien. Es wurden keine Schlussbemerkungen eingereicht. 2. Gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anord- nung oder Verlängerung von Ersatzmassnahmen durch die beschuldigte Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist je- de Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO). Streitig ist vorliegend die Ausdehnung des Gebiets, für welches das Rayonverbot gilt, wodurch der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerdeführung legi- timiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersu- chungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatz- massnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Fehlt es an einem besonderen Haftgrund, so sind auch Ersatzmassnahmen unzulässig (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Als Ersatzmassnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Bst. c), und das Verbot, mit bestimm- ten Personen Kontakte zu pflegen (Bst. g), in Frage. Die Aufenthaltsbeschränkung nach Art. 237 Abs. 2 Bst. c StPO besteht entweder in der Verpflichtung, ein be- stimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung), oder in jener, eine bestimmte 3 Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung). Sinnvoll erscheint eine Ausgrenzung insb. bei befürchteten Delikten im Rahmen häuslicher Gewalt. Hier wird der be- schuldigten Person untersagt, das Haus des (potentiellen) Opfers und ein klar defi- niertes Rayon darum herum zu betreten. Kantonale Gewaltschutzgesetze kennen vergleichbare, polizeiliche Schutzmassnahmen, die mit Ersatzmassnahmen kombi- nierbar sind bzw. durch strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben werden. Bei Kollusionsgefahr kann eine Ein- oder Ausgrenzung dann in Frage kommen, wenn die Beeinflussung eines Personalbeweismittels durch physische Kontaktaufnahme zu befürchten steht (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 45 f. zu Art. 237 StPO). In allen Konstellationen wird die Wirksamkeit der Massnahme ganz allgemein von der Intensität ihrer Kontrolle abhängen. Hier drängt sich deshalb ganz besonders eine elektronische Überwachung bzw. eine Kombination mit weiteren Ersatzmass- nahmen auf (bspw. mit Meldepflicht, Kontaktsperre etc.). Entscheidend für eine grif- fige Kontrolle ist, dass die Ein- und Ausgrenzung in der Ersatzmassnahmenanord- nung (mithilfe eines Plans, einer Karte) so präzis umschrieben ist, dass die be- schuldigte Person ihr Verhalten genau danach ausrichten kann und die Strafbehör- den einen Verstoss dagegen klar beurteilen können (MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N. 47 zu Art. 237 StPO). 4. Betreffend Sachverhalt kann vorab auf die Ausführungen im Beschluss der Be- schwerdekammer BK 25 328 vom 21. Juli 2025 verwiesen werden (vgl. E. 3): Dem Beschwerdeführer wird Vergewaltigung und häusliche Gewalt vorgeworfen. Zum Sachverhalt kann auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2025 inkl. Beilagen verwiesen werden. Daraus geht hervor, schon am 22. August 2024 sei von J.________ eine Meldung betreffend häusli- che Gewalt durch ihren Ehemann, den Beschwerdeführer, eingegangen. Daraufhin sei ein Strafver- fahren eröffnet worden. J.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe am Tag zuvor mas- sive Gewalt ausgeübt. Er habe seine Tochter D.________ mit einem Schuhlöffel geschlagen und J.________ selbst sei auch schon früher regelmässig Opfer von körperlicher Gewalt geworden. Im Dezember 2021 habe sie der Beschwerdeführer zudem in K.________ (Ort) zuhause vergewaltigt. Am 3. September 2024 habe J.________ bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben eingereicht, wo- nach sie sämtliche Strafanträge unwiderruflich zurückziehe und ihr ausdrückliches Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung erkläre. Trotz dieses Schreibens wurden seitens der Staatsanwalt- schaft daraufhin weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen (Befragung von E.________ vom 19. November 2024, Befragung M.________ vom 10. März 2025, Befragung J.________ vom 27. Ja- nuar 2025). Am 24. März 2025 habe J.________ einen weiteren Vorfall häuslicher Gewalt gemeldet. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom gleichen Tag habe J.________ ausgesagt, sie sei durch den Beschwerdeführer seit Januar 2025 wieder vermehrt geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Ebenso seien die Kinder geschlagen worden. Bei dem Übergriff vom 22. März 2025 habe der Beschwerdeführer zuerst den Sohn F.________ und dann J.________ geschlagen. Den Sohn habe er am Hals gepackt, ihn mit Füssen getreten und mit der Hand geschlagen. Daraufhin habe er J.________ mehrfach mit den Fäusten geschlagen und am Hals gepackt, wobei sie Prellungen und Rötungen am Hals, blaue Flecken an den Ohren und Schluckprobleme davongetragen habe. Bereits am 22. Januar 2025 und am 9. März 2025 sei sie geschlagen worden. Zudem bedrohe der Be- schwerdeführer J.________ regelmässig mit dem Tod. Sie habe Angst um sich und die Kinder. Er ha- be ihr gedroht, dass er die Familie umbringe, wenn sie die Anzeige gegen ihn nicht zurückziehe, wes- 4 halb sie aus Angst um ihr Leben und dasjenige der Kinder ihre früheren Aussagen widerrufen habe. Überdies beschimpfe der Beschwerdeführer sie regelmässig als Nutte, als Schlampe und halte ihr vor, untreu zu sein. Er schlage die Kinder regelmässig, vielleicht ein bis zweimal pro Woche. Am 24. März 2025 wurde der Beschwerdeführer angehalten. Dabei übte er massive Gewalt gegen die Polizei, gegen Gegenstände und gegen sich aus und bedrohte und beschimpfte die Polizisten. Mit Entscheid vom 27. März 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Monaten an. Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftent- lassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2025 ab und hiess gleichzeitig das Haftverlän- gerungsgesuch vom 16. Juni 2025 gut. 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid vom 24. Dezember 2025 führt das Zwangsmassnah- mengericht aus, dass die Ausführungen des Amtes für Justizvollzug vom 2. De- zember 2025 zur Beurteilung ausreichten und keine weiteren Belege benötigt wür- den. Es handle sich um einen Pilotfall im Kanton Bern, weshalb eine gewisse nachträgliche Justierung des entsprechenden Rayons nachvollziehbar erscheine und folglich nicht strikt auf die erste Berechnung/Beurteilung der Kantonspolizei Bern und des Bedrohungsmanagements abgestellt werden könne – selbst wenn sich der Beschwerdeführer bis anhin an das bestehende Rayonverbot gehalten ha- be. Die Abänderung des Rayons erscheine notwendig, um einen wirksamen Opfer- schutz zu gewährleisten, da ein solcher nur gewährt werden könne, wenn das Rayon eine gewisse, deutlich ausgebaute Mindestgrösse aufweise. Zudem seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von der entspre- chenden Expertenmeinung des Bedrohungsmanagements und des Amtes für Jus- tizvollzug zu rechtfertigen vermöchten, zumal die Vergrösserung des Rayons aus polizeilicher Sicht betreffend den Opferschutz erforderlich sei. Der genügende und bestmögliche Opferschutz sei höher als die von der Verteidigung geltend gemach- ten Interessen zu gewichten, weshalb eine Anpassung des Rayons auch diesbe- züglich als verhältnismässig zu qualifizieren sei. Auch die Ausführungen der Ver- teidigung betreffend das verfassungsmässige Recht auf Familie des Beschwerde- führers seien nicht dienlich, um die notwendige Anpassung des Rayons in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Angesichts der Überweisung des Kindes- schutzverfahrens an das zuständige Regionalgericht habe dieses sodann über die effektive Besuchsregelung etc. zu entscheiden. Die Abänderung des Rayonverbots sei folglich als erforderlich, geeignet und zumutbar zu qualifizieren, um die beste- hende Kollusions- und Wiederholungsgefahr einzudämmen. 5.2 Der Beschwerdeführer ist mit Ausdehnung des Rayon-Gebietes nicht einverstan- den. Diesbezüglich bringt er vor, dass sich das Zwangsmassnahmengericht mit dem zentralen Einwand der Verteidigung nicht auseinandergesetzt habe, wonach der Antrag des Amts für Justizvollzug vom 2. Dezember 2025 keinen erkennbaren Be- zug zum konkreten Fall herstelle und lediglich allgemeine, nicht überprüfbare und unbelegte Aussagen sowie abstrakte Polizeierfahrungen enthalte und für die Erfor- derlichkeit der Ausdehnung des Rayons konkrete Belege/Berechnungen benötigt würden. Indem lediglich auf den Antrag des Amts für Justizvollzug abgestellt wer- 5 de, komme das Zwangsmassnahmengericht seiner Aufgabe, die Eignung und Er- forderlichkeit der Ausdehnung eigenständig zu prüfen, schlichtweg nicht nach – die richterliche Kontrolle von Ersatzmassnahmen werde zur reinen Formsache. Ohne Offenlegung der Grundlagen für die beantragte Ausdehnung werde dem Be- schwerdeführer diesbezüglich faktisch jegliche Verteidigungsmöglichkeit genom- men, was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche. Es werde auch nicht wei- ter ausgeführt, weshalb auf die ursprüngliche Berechnung der Kantonspolizei nicht mehr abgestellt werden könne. Diese Haltung erstaune nicht, da eine entsprechen- de Begründung schlichtweg nicht möglich sei, würden hierzu doch gerade die von der Verteidigung geforderten Unterlagen und Berechnungen fehlen. Weiter genüge auch der Verweis nicht, dass es sich um einen «Pilotfall» handle, da dieser eine fehlende Einzelfallanalyse nicht zu ersetzen vermöge. Vielmehr sei gerade in die- sem Fall eine genaue Dokumentation und Überprüfung zu verlangen, um eine Pra- xis für zukünftige Fälle zu entwickeln. Das ausgedehnte Rayon sei als Ersatzmass- nahme nicht geeignet, da dadurch im vorliegenden Fall keine zusätzliche Gefah- renreduktion ersichtlich bzw. belegt sei. Zudem erscheine es auch nicht erforder- lich, da die bestehenden Ersatzmassnahmen durch den Beschwerdeführer wirk- sam eingehalten worden seien. Die Ausdehnung des Rayon sei entsprechend auf- zuheben. Betreffend Zumutbarkeit werde nicht in Abrede gestellt, dass der Opferschutz ein berechtigtes und wichtiges Interesse darstelle. Es sei jedoch festzuhalten, dass mit der Beibehaltung des ursprünglichen Rayons der Opferschutz gerade nicht igno- riert oder ausgehebelt werde. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich mit den geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Es sei jegliche Abwägung der kollidierenden Interessen im Einzelfall unterlassen worden. Der Opferschutz sei nicht als zulässiges Ziel in eine Abwägung einbezo- gen, sondern absolut gesetzt worden und damit habe man jegliche Gegeninteres- sen verdrängt. Im Weiteren sei dem Zwangsmassnahmengericht zuzustimmen, dass das Gutachten und seine ergänzenden Ausführungen im Rahmen des Kin- desschutzverfahrens der freien richterlichen Beweiswürdigung unterlägen; das Re- gionalgericht dürfe aber in Fachfragen nur aus triftigen Gründen vom Gutachten abweichen und müsse dies begründen. Hinweise darauf seien vorliegend nicht zu sehen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die gutachterlichen Empfehlungen entsprechend übernommen würden. Entsprechend führe eine Ver- grösserung des Rayons zu einer faktischen Verunmöglichung des gutachterlich eindeutig empfohlenen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kin- dern. Auch die weiteren seitens der Verteidigung in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2025 vorgebrachten Gründe (insbesondere soziale Isolation, berufli- che Perspektivlosigkeit und Entwurzelung sowie empfohlene Beratungsgespräche) hätten nach wie vor Bestand und liessen eine Vergrösserung des Rayons als un- zumutbar erscheinen. Eine Ausdehnung dessen stelle daher einen ungerechtfertig- ten, massiven Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familie und die per- sönliche Freiheit des Beschwerdeführers dar und sei daher abzulehnen. 5.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass es zutreffe, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bislang zu keinen Beanstandungen Anlass ge- geben habe. Mit Blick auf die Rüge der fehlenden Begründung habe das Amt für 6 Justizvollzug am 13. Januar 2026 eine klärende Stellungnahme eingereicht. Anders als in der Beschwerde dargelegt, habe sich der Antrag auf Erweiterung des Rayons einerseits auf detaillierte Berechnungen der Kantonspolizei Bern unter Berücksich- tigung aller Annäherungsoptionen der Zielperson an den Wohnort der Schutzper- sonen, die Schulen und den Ausbildungsort im konkreten Fall gestützt. Anderer- seits sei die Festsetzung des neuen Rayons unter Einbezug der Interventionszeiten der Polizei erfolgt. Wie das Amt für Justizvollzug in seinen Ausführungen vom 13. Januar 2026 festhalte, handle es sich beim Antrag vom 2. Dezember 2025 um ein anhand einzelfallspezifischer Komponenten errechnetes Rayon, welches den Opferschutz wahre. Weiter lasse sich nicht abstreiten, dass das vergrösserte Rayon mit den Empfeh- lungen der beiden Gutachten in gewisser Diskrepanz stehen möge. Dabei müsse jedoch beachtet werden, dass das von der KESB bestellte Gutachten einen völlig anderen Fokus beschlage als die angeordneten Ersatzmassnahmen im hängigen Strafverfahren, gehe es dort doch, stark zusammengefasst, um die Erziehungs- fähigkeit der Eltern ihren vier Kindern gegenüber, also um eine für die längerfristige Anordnung des Sorge- und Obhutsrechts der Eltern dienende Grundlage. Demge- genüber gehe es im vorliegenden Verfahren um den Anspruch auf bestmögliche Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der betroffenen Personen, mithin um den Schutz vor körperlichen und psychischen Übergriffen mit strafrechtlichen Kompo- nenten. Vor diesem Hintergrund müsse die Ausdehnung des Rayons als verhält- nismässig bezeichnet werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht nicht rechtsgenüglich geltend, wieso er sich zwin- gend innerhalb des erweiterten Rayons aufzuhalten hat. Er legt in seiner Be- schwerde nicht substantiiert dar, aus welchen zwingenden persönlichen, berufli- chen und sozialen Gründen er auf einen dauerhaften Aufenthalt, die Begründung eines Wohnsitzes oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit innerhalb des erweiter- ten Rayons angewiesen ist. Insbesondere lässt er in seiner Beschwerde offen, wel- che spezifischen (sozialen) Bedürfnisse oder Verpflichtungen seinen dauerhaften Bezug zum erweiterten Rayon erforderlich machen. Eine blosse Verwurzelung in der Stadt K.________ (Ort) etwa ist offensichtlich weniger hoch zu gewichten als die Interessen des Opferschutzes. Das Schreiben des Amtes für Justizvollzug vom 13. Januar 2026 zeigt mit Blick auf das massgebliche Kriterium der Interventions- zeiten in nachvollziehbarer Weise auf, aus welchen Gründen sich die Ausweitung des Rayons aus Sicht des Opferschutzes aufdrängt. Entsprechend erscheint es sachgerecht und verhältnismässig, den Beschwerdeführer auch an der Begrün- dung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im gesamten erweiterten Rayon zu hindern, ohne ihm die freie Wohnsitzwahl insgesamt zu entziehen. 6.2 Aus denselben Überlegungen rechtfertigt sich ein im Resultat faktisches Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im erweiterten Rayon. Ob sich die vom Be- schwerdeführer angeführte Tätigkeit beim N.________ in K.________ (Ort) mit wechselnden Arbeitsorten und hoher Mobilität mit dem Rayonverbot in Einklang bringen lässt, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden, ist aber nicht entschei- 7 dend. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit innerhalb des erweiterten Rayons ist mit Blick auf die massgeblichen Interventionszeiten nicht möglich. Ein derartiges Arbeitsverbot erscheint verhältnismässig, zumal es dem Beschwerdeführer hinrei- chende Möglichkeiten lässt, einer Erwerbstätigkeit ausserhalb dieses Gebietes nachzugehen. Eine berufliche Perspektivenlosigkeit, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, geht damit nicht automatisch einher. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm der Besuch der Be- währungshilfe im Kanton I.________ (Kanton) nicht weiter diene, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn ausserhalb des erweiterten Rayons und damit insbesondere auch im übrigen deutschsprachigen Teil des Kantons Bern stehen ihm weiterhin die entsprechenden Möglichkeiten offen, Wohnsitz zu nehmen und einer Erwerbstätig- keit nachzugehen. Die angeordneten räumlichen Beschränkungen stehen einer entsprechenden sozialen und beruflichen Neuorientierung im Kanton Bern nicht entgegen. 6.4 Die genannten Auflagen erweisen sich in ihrer Gesamtheit als geeignet, um der unbestrittenermassen weiterhin bestehenden Kollusions- und Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen, und sind zur Gewährleistung eines effektiven Opferschutzes auch erforderlich. Schliesslich sind sie auch zumutbar, da sie dem Beschwerdefüh- rer weder die freie Bewegung noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den Aufbau und das Ausleben sozialer Beziehungen in einem unverhältnismässigen Umfang verunmöglichen. Die Massnahmen tragen damit sowohl dem gewichtigen Interesse des Opferschutzes als auch dem strafprozessualen Grundsatz Rech- nung, wonach Ersatzmassnahmen verhältnismässig sein müssen. Daran ändert nichts, dass das bisher angeordnete Rayonverbot seit seiner Anordnung am 18. September 2025 vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen eingehalten wurde. Es geht nicht um die Frage, ob sich der Beschwerdeführer bisher an die auferlegten Ersatzmassnahmen gehalten hat, sondern welche Ersatzmassnahmen zur Gewährung des Opferschutzes notwendig, verhältnismässig und zumutbar sind. Hinsichtlich der künftigen konkreten Ausgestaltung des Kontaktrechts zwi- schen dem Beschwerdeführer und den Kindern werden sich die betroffenen Straf(verfolgungs)- und die involvierten Zivilbehörden abzusprechen haben. Es wird zu gegebener Zeit zu prüfen sein, welche spezifischen Haftgründe noch vorliegen und welche Kontaktmöglichkeiten unter den entsprechenden Umständen möglich sein werden. Entsprechend wird spätestens dannzumal die Frage der erforderli- chen Ersatzmassnahmen erneut zu prüfen sein. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er kostenpflichtig wird. An diesem Kostenentscheid ändert der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2026 eine ergänzende Begründung des Amtes für Justizvollzug, 8 Bewährungs- und Vollzugsdienste, eingereicht hat. Ohne diese ergänzenden Aus- führungen wäre die Beschwerde zwar nicht vollumfänglich abgewiesen, indessen der vorinstanzliche Entscheid bloss unwesentlich abgeändert worden. Der Be- schwerdeführer hat daher die vollen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, zu tragen. 7.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 21. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10