Geeignete Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO, welche die Ausführungsgefahr ausreichend zu bannen vermögen, sind derzeit keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch keine geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten «zivilrechtlichen und milderen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechtes» vermögen die Ausführungsgefahr gerade mit Blick auf die angedrohten Straftaten und der weitgehend unklaren Risikolage offensichtlich nicht ausreichend einzudämmen.