Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine psychische Gesundheit nicht vollständig geklärt und die Untersuchungshaft nicht das richtige Mittel sei. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das beabsichtigte psychiatrische Gutachten gerade auch der Klärung des psychischen Gesundheitszustandes dient und den Akten jedenfalls kein psychisches Störungsbild zu entnehmen ist, welches einer Untersuchungshaft derzeit entgegensteht, zumal der Beschwerdeführer selbst das Vorliegen psychischer Probleme seinerseits verneint (Einvernahme Hafteröffnung vom 9. Januar 2026 Z. 189). Geeignete Ersatzmassnahmen i.S.v.