Indessen ist absolut unklar, ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann, zumal sich die Verteidigung innert ursprünglich gesetzter Frist noch nicht einmal zum vorgeschlagenen Gutachter geäussert hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich keine Verkürzung der Untersuchungshaft. 8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine psychische Gesundheit nicht vollständig geklärt und die Untersuchungshaft nicht das richtige Mittel sei.