8.3 Sobald der in Auftrag zu gebende (vgl. zur zeitlichen Verzögerung die Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme vom 23. Januar 2026, Ziff. II. Ausführungsgefahr) Zwischenbericht betreffend Risikoeinschätzung vorliegt, wird der Haftgrund der Ausführungsgefahr neu zu prüfen sein. Zwar ist seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigt, diesen Zwischenbericht bis Ende Februar 2026 erhältlich zu machen. Indessen ist absolut unklar, ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann, zumal sich die Verteidigung innert ursprünglich gesetzter Frist noch nicht einmal zum vorgeschlagenen Gutachter geäussert hat.