Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse»). Klar erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer mehrfach und verschiedenen Behördenmitgliedern gedroht hat und dass er die Todesdrohungen lediglich wegen verweigerter Sozialhilfeleistungen geäussert hat. Insofern erscheint die vorinstanzlich angeordnete Haftdauer von drei Monaten unter dem Blickwinkel des Verbotes der Überhaft noch als verhältnismässig. 8.3 Sobald der in Auftrag zu gebende (vgl. zur zeitlichen Verzögerung die Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme vom 23. Januar 2026, Ziff.