Mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt (vgl. E. 3 oben) scheint es allerdings naheliegender, die Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten für eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss VBRS-Richtlinien heranzuziehen (Referenzsachverhalt: «In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse»).