Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2026 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde er für die Dauer von drei Monaten und damit bis zum 7. April 2026 in Untersuchungshaft versetzt. Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, welche Sanktion konkret strafangemessen ist, sondern lediglich eine