Selbst bei einem Versuch der Kontaktaufnahme ist entgegen der Staatsanwaltschaft alles andere als offensichtlich, dass sich der Verfahrensausgang noch zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen liesse. Neben den fehlenden Möglichkeiten, kolludierend auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, sind den Haftakten auch keine Hinweise zu entnehmen, die beim Beschwerdeführer auf einen Kollusionswillen schliessen lassen. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt nach dem Gesagten nicht vor.