Dass sich die von den Drohungen betroffenen Behördenmitglieder in ihrem Aussageverhalten vom Beschwerdeführer beeinflussen liessen, ist insofern nicht zu erwarten, da sich diese zum Beschwerdeführer nur in einem beruflichen Verhältnis befinden. Selbst bei einem Versuch der Kontaktaufnahme ist entgegen der Staatsanwaltschaft alles andere als offensichtlich, dass sich der Verfahrensausgang noch zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen liesse.