Der Beschwerdeführer wurde zweimal einvernommen und hat zugegeben, der Autor der entsprechenden E-Mails zu sein. Worin bei dieser Sachlage hinsichtlich des einzig zu untersuchenden Straftatbestandes der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte allfällige vom Beschwerdeführer befürchtete Kollusionshandlungen bestehen sollten, ist nicht ersichtlich. Dass sich die von den Drohungen betroffenen Behördenmitglieder in ihrem Aussageverhalten vom Beschwerdeführer beeinflussen liessen, ist insofern nicht zu erwarten, da sich diese zum Beschwerdeführer nur in einem beruflichen Verhältnis befinden.