Zwar steht die vorliegende Strafuntersuchung noch ziemlich am Anfang, daraus allein lässt sich eine Kollusionsgefahr allerdings nicht ableiten. Wenn die Staatsanwaltschaft zuerst die durchzuführenden Ermittlungshandlungen aufzählt und anschliessend lediglich in genereller und pauschaler Weise die angebliche Kollusionsgefahr zu begründen versucht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die E-Mails mit dem strafrechtlich relevanten Inhalt befinden sich längst in den Strafakten. Der Beschwerdeführer wurde zweimal einvernommen und hat zugegeben, der Autor der entsprechenden E-Mails zu sein.